Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsstättenverordnung § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2017

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
    2. Ziffer 2
      für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  2. Absatz 2,Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      für höchstens 20 Personen: 0,8 m;
    2. Ziffer 2
      für höchstens 40 Personen: 0,9 m;
    3. Ziffer 3
      für höchstens 60 Personen: 1,0 m;
    4. Ziffer 4
      für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
    5. Ziffer 5
      bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 4, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  3. Absatz 3,Die Personenzahlen in Absatz eins und 2 bezeichnen jeweils
    1. Ziffer eins
      die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder
    2. Ziffer 2
      sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinanderliegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.
  5. Absatz 5,Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinanderliegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
  6. Absatz 6,Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
    1. Ziffer eins
      die Personenzahl nach Absatz 3, auf die Notausgänge aufzuteilen und
    2. Ziffer 2
      für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Absatz eins und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
  7. Absatz 7,Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Stichtag 31. Dezember 1998.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115140

Alte Dokumentnummer

N6199813046U

Navigation im Suchergebnis