Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsstättenverordnung § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2017

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Arbeitsstätten sind so zu gestalten, daß von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
    1. Ziffer eins
      nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der Paragraphen 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und
    2. Ziffer 2
      nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
  2. Absatz 2,Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, daß
    1. Ziffer eins
      aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
    2. Ziffer 2
      aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
      1. Litera a
        Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
      2. Litera b
        Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.
  3. Absatz 3,Als Endausgänge im Sinne des Absatz eins, gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
  4. Absatz 4,Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
    1. Ziffer eins
      alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
    2. Ziffer 2
      der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
  5. Absatz 5,In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muß, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 Absatz eins und 2 zu gestalten.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat kürzere als die in Absatz eins, genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998.

Schlagworte

Windfangtür

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115139

Alte Dokumentnummer

N6199813045U

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