Bundesrecht konsolidiert

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Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen § 3

Kurztitel

Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 365/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,An Bord eines österreichischen Seeschiffes muß eine medizinische Ausstattung entsprechend Punkt römisch eins und römisch zwei der Anlage 2 für die jeweilige Schiffskategorie mitgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Mengen an Arzneimitteln und medizinischem Material, die mitzuführen sind, haben sich nach den Merkmalen der Fahrt – insbesondere Zwischenanlaufhäfen, Bestimmungshäfen und, Fahrtdauer –, nach der bzw. den während der Fahrt anfallenden Tätigkeiten, den Merkmalen der jeweiligen Fracht sowie nach der Anzahl der Arbeitnehmer zu richten.
  3. Absatz 3,Auf sämtlichen Rettungsflößen und -booten österreichischer Seeschiffe muß je ein wasserdichter Arzneimittelbehälter mitgeführt werden, dessen Inhalt zumindest der medizinischen Ausstattung gemäß Punkt römisch eins und römisch zwei der Anlage 2 für Seeschiffe der Kategorie C entspricht.
  4. Absatz 4,Die medizinische Ausstattung gemäß Absatz eins und 3 muß auf einem Kontrolldokument nach dem Muster der Anlage 4 festgehalten werden.

Schlagworte

Rettungsboot

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158847

Alte Dokumentnummer

N9199813003U

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