Bundesrecht konsolidiert

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Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung § 3

Kurztitel

Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 361/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DBA-VO

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Technische Regeln für die Aufstellung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 8, des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Absatz 2 bis 4 und gegebenenfalls Paragraph 5, entspricht.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Explosionsschutzzone für Druckbehälter für Flüssiggas gelten nachstehende Werte für den in der ÖNORM M 7323 Anhang E.1 angeführten Radius R2:
    1. Ziffer eins
      Für Druckbehälter mit einem Rauminhalt bis 5 000 l
      3 m,
    2. Ziffer 2
      für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 5 000 l und bis 30 000 l
      5 m und
    3. Ziffer 3
      für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 30 000 l
      10 m.
  3. Absatz 3,Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4 Punkt eins,, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.
  4. Absatz 4,Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4 Punkt eins,, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10012854

Dokumentnummer

NOR40178002

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