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PT-Zuordnungsverordnung 1998 § 3

Kurztitel

PT-Zuordnungsverordnung 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 347/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PT-ZV 1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Soweit es sich um Arbeitsplätze des Postbereiches handelt, materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 284/2012.

Text

Einteilung der Postämter

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Punktezahlen der im Paragraph eins, angeführten Postämter, Rundfunkämter, deren Untergliederungen sowie der Stellen im Telekombereich ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.

    Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............ 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 ................................ 2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker

(Jahresvollarbeitsplatz) eines Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich

Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen nur für die betreffenden

Anfangspostämter) .............................................................................................................. 0,5 Punkte.

  1. Absatz 2,Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
  2. Absatz 3,Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug ................................................................................................... 0,5 Punkte;

ein zweispuriges Kraftfahrzeug .................................................................................................... 1 Punkt

anzurechnen.

  1. Absatz 4,Unter Bedachtnahme auf die nach Absatz eins bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter und Rundfunkämter:

Postämter und Rundfunkämter römisch eins. Klasse, 1. Stufe ................

mehr als 500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter römisch eins. Klasse, 2. Stufe ................

mehr als 250 und höchstens 500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter römisch eins. Klasse, 3. Stufe ................

mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter römisch zwei. Klasse, 1. Stufe ...............

mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter römisch zwei. Klasse, 2. Stufe ................

mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter römisch zwei. Klasse, 3. Stufe ................

mehr als 15 und höchstens 30 Punkte;

Postämter römisch zwei. Klasse, Stufe 4a ..............................................

bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 6 Punkte;

Postämter römisch zwei. Klasse, Stufe 4b .............................................

bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 3 Punkte;

Postämter römisch drei. Klasse, 1. Stufe .............................................

mindestens 5 Punkte, wobei der Anteil von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 36 Wochenstunden beträgt, ansonsten mindestens 39 Wochenstunden;

Postämter römisch drei. Klasse, 2. Stufe .............................................

alle übrigen Postämter.

Schlagworte





Vollarbeitsplatz

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Gesetzesnummer

10009093

Dokumentnummer

NOR12115081

Alte Dokumentnummer

N6199812725O

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