(4)Absatz 4,Der Wahlkommissär, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder bleiben, sofern sie nicht vorzeitig ausscheiden, bis zur Neubildung der Hauptwahlkommission gemäß § 3 Abs. 1 im Amt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus oder unterläßt es ein Mitglied, sein Amt auszuüben, so ist ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 zu berufen.Der Wahlkommissär, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder bleiben, sofern sie nicht vorzeitig ausscheiden, bis zur Neubildung der Hauptwahlkommission gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Amt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus oder unterläßt es ein Mitglied, sein Amt auszuüben, so ist ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß Absatz eins, zu berufen.