Bundesrecht konsolidiert

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Arbeiterkammer-Wahlordnung § 4

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Bildung der Hauptwahlkommission

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzenden sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle der Verhinderung des Wahlkommissärs oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen.
  2. Absatz 2,Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Vorschlag des Vorstandes der Arbeiterkammer bestellt; sie müssen sachkundig sein. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes der betreffenden Arbeiterkammer berufen, die innerhalb von zwei Wochen nach Anordnung der Wahl (Paragraph eins,) zu erstatten sind. Die Erstellung der Vorschläge für diese Mitglieder hat unter Anwendung des d’Hondt’schen Verfahrens nach dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.
  3. Absatz 3,Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter sind binnen drei Wochen nach Anordnung der Wahl (Paragraph eins,), die von der Arbeiterkammer vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder spätestens zwei Wochen nach dem Einlangen des Vorschlages der Arbeiterkammer zu bestellen.
  4. Absatz 4,Der Wahlkommissär, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder bleiben, sofern sie nicht vorzeitig ausscheiden, bis zur Neubildung der Hauptwahlkommission gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Amt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus oder unterläßt es ein Mitglied, sein Amt auszuüben, so ist ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß Absatz eins, zu berufen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115007

Alte Dokumentnummer

N6199812634O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/340/P4/NOR12115007

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