(5)Absatz 5,Der Vorstand der Arbeiterkammer kann abweichend von Abs. 4 den Wahltermin verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin festlegen. Der Wahltermin muss mindestens zwei Tage und darf höchstens zwei Wochen umfassen und muss jedenfalls einen Sonntag beinhalten. Liegt der abweichende Wahltermin vor dem Wahltermin nach Abs. 4, so hat der Beschluß tunlichst bis zur 30. Woche, spätestens aber in der 26. Woche vor dem abweichenden Wahltermin zu erfolgen. Liegt der abweichende Wahltermin nach dem Wahltermin nach Abs. 4, so hat der Beschluß tunlichst bis zur 30. Woche, spätestens aber in der 26. Woche vor dem Wahltermin nach Abs. 4 zu erfolgen. Kommt kein Beschluß über einen abweichenden Wahltermin zustande, so gilt mit Ablauf der 26. Woche vor dem Wahltermin nach Abs. 4 die Wahl für diesen Termin als angeordnet. In den Fällen des Abs. 3 hat der Vorstand den Wahltermin zu bestimmen; für die Frist für die Beschlußfassung gilt der dritte Satz.Der Vorstand der Arbeiterkammer kann abweichend von Absatz 4, den Wahltermin verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin festlegen. Der Wahltermin muss mindestens zwei Tage und darf höchstens zwei Wochen umfassen und muss jedenfalls einen Sonntag beinhalten. Liegt der abweichende Wahltermin vor dem Wahltermin nach Absatz 4,, so hat der Beschluß tunlichst bis zur 30. Woche, spätestens aber in der 26. Woche vor dem abweichenden Wahltermin zu erfolgen. Liegt der abweichende Wahltermin nach dem Wahltermin nach Absatz 4,, so hat der Beschluß tunlichst bis zur 30. Woche, spätestens aber in der 26. Woche vor dem Wahltermin nach Absatz 4, zu erfolgen. Kommt kein Beschluß über einen abweichenden Wahltermin zustande, so gilt mit Ablauf der 26. Woche vor dem Wahltermin nach Absatz 4, die Wahl für diesen Termin als angeordnet. In den Fällen des Absatz 3, hat der Vorstand den Wahltermin zu bestimmen; für die Frist für die Beschlußfassung gilt der dritte Satz.