(8)Absatz 8,Soweit in den §§ 43 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 sowie 45 PBVG oder in der vom Personalvertretungsorgan beschlossenen Geschäftsordnung (§ 21) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzführende gestimmt hat. Besteht ein Vertrauenspersonenausschuß nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.Soweit in den Paragraphen 43, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 3, sowie 45 PBVG oder in der vom Personalvertretungsorgan beschlossenen Geschäftsordnung (Paragraph 21,) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzführende gestimmt hat. Besteht ein Vertrauenspersonenausschuß nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.