Bundesrecht konsolidiert

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Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung § 1

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

1. Hauptstück
Organisationsrechtliche Bestimmungen

Abschnitt 1
Betriebsversammlung

Einberufung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Einberufung der Betriebsversammlung ist, sofern Absatz 4, nicht anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses vorzunehmen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.
  2. Absatz 2,Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Vertrauenspersonenausschuß anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann der Einberufer den Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Absatz eins, entsprechen, vornehmen.
  3. Absatz 3,Eine Einberufung der Betriebsversammlung gemäß Absatz eins, hat mindestens eine Woche vor deren Stattfinden zu erfolgen, sofern nicht wichtige Gründe eine sofortige Einberufung erfordern. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebsversammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlußerfordernisse (Paragraph 5, Absatz 3,) zu enthalten. Soll in der Betriebsversammlung die Wahl des Wahlausschusses vorgenommen werden, so muß die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (Paragraph 8,) kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.
  4. Absatz 4,Die Einberufung kann auch durch Rundschreiben, durch Bekanntmachung in allgemein zugänglichen betriebsinternen Informationssystemen oder in Betrieben, in denen höchstens zwei Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind, durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Der Einberufer hat, sofern die Einberufung nur durch Rundschreiben oder Durchsage erfolgt, für die nachweisliche Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (Paragraph 8,) festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009089

Dokumentnummer

NOR12114859

Alte Dokumentnummer

N6199812503O

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