(2)Absatz 2,Auf elektrische Anlagen, welche nicht aus öffentlichen Verteilungsnetzen sondern aus eigenen Stromquellen des Betreibers gespeist werden, findet diese Verordnung nur insoweit Anwendung, als eine speziellen technischen Anforderungen hinsichtlich des Betriebes dieser elektrischen Anlagen vorliegen und dementsprechend abweichende Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren getroffen sind.