Bundesrecht konsolidiert

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2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 8

Kurztitel

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Pflichten ermächtigter Gewerbetreibender

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die Endigung, das Ruhen, die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Der gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende darf für die Vornahme der Registrierung nur solche Mitarbeiter als Benutzer heranziehen, die sich ihm gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verpflichtet haben. Benutzer sind von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
    2. Ziffer 2
      sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZWR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
  3. Absatz 3,Benutzer haben vor einer Eingabe ins ZWR einen Bezug zu einem bestimmten Registrierungsvorgang anzugeben. Bei jedem Zugriff auf das ZWR durch Benutzer sind die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben.
  4. Absatz 4,Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZWR nur erfolgen, wenn die Benutzer über die Bestimmungen gemäß Paragraph 6, DSG und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
  5. Absatz 5,Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die, sofern gesetzlich nichts anderes angeordnet ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
  6. Absatz 6,Der Gewerbetreibende trägt – sofern dies nach der Art seiner Mitwirkung bei der Vollziehung des WaffG in Frage kommt – für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Waffenbehörden sämtliche Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 (im Folgenden: DSGVO), innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen können.
  7. Absatz 7,Der Gewerbetreibende darf Auftragsverarbeiter nur mit Billigung des Bundesministers für Inneres heranziehen und hat deshalb den Bundesminister für Inneres von der beabsichtigten Heranziehung eines Auftragsverarbeiters so rechtzeitig zu verständigen, dass dieser dies allenfalls untersagen kann.
  8. Absatz 8,Der Gewerbetreibende wird den Waffenbehörden und dem Bundesminister für Inneres auf deren Verlangen jederzeit jene Informationen übermitteln, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen notwendig sind.
  9. Absatz 9,Findet in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR Geschäftsverkehr statt, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZWR durch dritte Personen nicht möglich ist.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Richtigstellungspflicht

Im RIS seit

17.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40277279

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/313/P8/NOR40277279

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