Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 4

Kurztitel

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Überprüfung der Verwahrung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Paragraph 3, Absatz 2,) sicher verwahrt.
  2. Absatz 2,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
  3. Absatz 3,Im Zuge der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit (Paragraph 41, oder Paragraph 41 a, WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.

Im RIS seit

17.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40277275

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/313/P4/NOR40277275

Navigation im Suchergebnis