Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Keinesfalls vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten die Voraussetzungen des § 359b Abs. 4 GewO 1994 erfüllenden Arten von Betriebsanlagen sind keinesfalls dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen. Die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz 4, GewO 1994 erfüllenden Arten von Betriebsanlagen sind keinesfalls dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023
Gesetzesnummer
10007958
Dokumentnummer
NOR12089990
Alte Dokumentnummer
N5199812122O