Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BSchEG-Einhebungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
19.08.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
Abweichend von § 4 beträgt der Pauschalbetrag für 1998 1,79 Millionen Schilling abzüglich der von den Krankenversicherungsträgern nach dem 1. Juli 1998 von den abgeführten Beiträgen einbehaltenen Vergütungen. Dieser Pauschalbetrag ist am 1. Oktober 1998 zu entrichten. Abweichend von Paragraph 4, beträgt der Pauschalbetrag für 1998 1,79 Millionen Schilling abzüglich der von den Krankenversicherungsträgern nach dem 1. Juli 1998 von den abgeführten Beiträgen einbehaltenen Vergütungen. Dieser Pauschalbetrag ist am 1. Oktober 1998 zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Gesetzesnummer
10009092
Dokumentnummer
NOR12115807
Alte Dokumentnummer
N6199853642L