Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
12.08.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Lebens- und Sozialberater
im Rahmen der Beratung mit einer selbständig erwerbstätigen Person zusammenarbeiten oder eine sonstige, die Ausübung des Beratungsgewerbes betreffende Geschäftsverbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt wissen müssen, daß diese Person keine Berufsberechtigung besitzt oder
unerlaubte Titel führen oder
Bindungen welcher Art auch immer eingehen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten oder
ihre berufliche Autorität zur Erreichung persönlicher Vorteile oder zur Herstellung eines Abhängigkeitsverhältnisses mißbrauchen.
Schlagworte
Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10007997
Dokumentnummer
NOR12090731
Alte Dokumentnummer
N5199853619L