Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Vertragsschablonenverordnung § 3

Kurztitel

Bundes-Vertragsschablonenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 254/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VV

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Pensionsregelung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,In Anstellungsverträgen gemäß Paragraph eins, sind in bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
    1. Ziffer eins
      Risken:
      Regelungen über die freiwillige Pensionsvorsorge (Pensionsregelungen) dürfen nur die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung in Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung enthalten. Ein Leistungsanfall ist an den Anfall der jeweiligen gesetzlichen Pension zu knüpfen.
    2. Ziffer 2
      Vorsorgeformen:
      Die freiwillige Pensionsvorsorge darf als Pensionskassenzusage oder als Zusage, Prämien zugunsten des Leitungsorgans oder seiner Hinterbliebenen in eine Versicherung ohne Rückkaufsrecht zu zahlen, erfolgen. Dem Leitungsorgan kann die Wahl der Pensionskasse oder des Versicherungsunternehmens freigestellt werden.
    3. Ziffer 3
      Wartefrist – Unverfallbarkeit:
      Bei erstmaliger Bestellung ist zu vereinbaren, daß die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erst nach Ablauf von fünf Jahren eintritt.
    4. Ziffer 4
      Beitragsleistung:
      Der zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Beitrag des Unternehmens in die Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie dürfen zusammen 10% des Jahresbruttogehaltes ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen nicht überschreiten.
    5. Ziffer 5
      Anrechnung von Einkünften:
      Auf Leistungen aus anderen Pensionszusagen gemäß Paragraph 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, sind Leistungen aus Pensionsregelungen im Sinne dieses Absatzes und bis zum Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters sind Erwerbseinkünfte, auch wenn sie erst nach Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters ausgezahlt werden, anzurechnen.
  2. Absatz 2,Besteht bei der Bestellung eines Mitgliedes eines Leitungsorganes mit dem Unternehmen bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Abschluß oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluß zuständigen Organe des Unternehmens unter Berücksichtigung des Wohls des Unternehmens darauf hinzuwirken, eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, daß
    1. Ziffer eins
      sie unter Wahrung der bis zur Wiederbestellung gegenüber dem Unternehmen erworbenen Anwartschaften auf Pensionsleistungen für die Zeit ab der Wiederbestellung den in Absatz eins, angeführten Elementen entspricht und
    2. Ziffer 2
      die Summe der Leistungen auf Grund der bis zur Wiederbestellung erworbenen Anwartschaften und der Leistungen auf Grund der Pensionsneuregelung gemäß Ziffer eins, mit dem vor der Wiederbestellung vereinbarten Höchstmaß an Pensionsleistungen begrenzt ist und die übersteigenden Beträge dem Unternehmen gutzubringen sind.

Schlagworte





Altersversorgung, Invaliditätsversorgung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007994

Dokumentnummer

NOR12090630

Alte Dokumentnummer

N5199852935L

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