(1)Absatz eins,Beim Abschluß von Anstellungsverträgen gemäß § 1 durch die Organe der Unternehmungen (zB gemäß § 75 AktG durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die im Abs. 3 sowie im § 3 vorgesehen sind. Bei der Vereinbarung der einzelnen Vertragselemente und bei deren inhaltlicher Ausgestaltung ist entsprechend § 7 des Stellenbesetzungsgesetzes vorzugehen. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,Beim Abschluß von Anstellungsverträgen gemäß Paragraph eins, durch die Organe der Unternehmungen (zB gemäß Paragraph 75, AktG durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die im Absatz 3, sowie im Paragraph 3, vorgesehen sind. Bei der Vereinbarung der einzelnen Vertragselemente und bei deren inhaltlicher Ausgestaltung ist entsprechend Paragraph 7, des Stellenbesetzungsgesetzes vorzugehen. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,
ob das Unternehmen hauptsächlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt,
im nationalen oder internationalen Wettbewerb am Markt tätig ist,
welchen wirtschaftlichen Risken das Unternehmen ausgesetzt ist und
welches Maß an Verantwortung für das Unternehmen dem Leitungsorgan obliegt.
Bei Ausgestaltung der Anstellungsverträge sind außerdem die jeweils branchenüblichen Vertragsusancen der Privatwirtschaft und vergleichbarer öffentlicher Unternehmungen zu berücksichtigen.