Bundesrecht konsolidiert

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Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes § 1

Kurztitel

Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph eins,

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ASVG genannten Personen zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    die Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, soweit dieser im Inland liegt unter Angabe des Bundeslandes, sowie das Geburtsdatum,
  2. Ziffer 2
    die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG, sofern sie dem Bundesministerium für Landesverteidigung bekannt ist,
  3. Ziffer 3
    die Art sowie den Beginn und das (voraussichtliche) Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und
  4. Ziffer 4
    die Adresse und die Telefonnummer der zur Beantwortung von Rückfragen des Sozialversicherungsträgers jeweils zuständigen Militärbehörde.

Schlagworte

Präsenzdienst, Vorname

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Gesetzesnummer

10009127

Dokumentnummer

NOR40223458

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