Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung biologische Arbeitsstoffe § 3

Kurztitel

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 237/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbA

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 3,

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;
  2. Ziffer 2
    Art und Häufigkeit der Tätigkeit;
  3. Ziffer 3
    mögliche Infektionswege, zB durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;
  4. Ziffer 4
    die aus der Arbeit der Arbeitnehmer/innen resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;
  5. Ziffer 5
    Informationen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, ASchG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;
  6. Ziffer 6
    die Ungewißheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.

Schlagworte

Hautkontakt

Im RIS seit

21.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10009126

Dokumentnummer

NOR40172374

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