Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung biologische Arbeitsstoffe § 2

Kurztitel

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 237/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbA

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeber/innen die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 ASchG zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Zuordnung nach Absatz eins, hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2) zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Absatz eins, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 ASchG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 ASchG enthalten.
  4. Absatz 4,Ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten der in Betracht kommenden Risikogruppen zuzuordnen.
  5. Absatz 5,Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Absatz 3, in Risikogruppe 1 eingestuft.

Im RIS seit

21.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10009126

Dokumentnummer

NOR40172373

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