Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.11.2019
Außerkrafttretensdatum
23.12.2024
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen (vgl. § 4 Abs. 3).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 35 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 35 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz.
Im RIS seit
04.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
10005119
Dokumentnummer
NOR40219018