Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einhebungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Der Pauschalbetrag gemäß § 5 Z 1 ist vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und der Pauschalbetrag gemäß § 5 Z 2 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen in zwei gleichen Teilen am 1. April und am 1. Oktober dieses Jahres an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Hauptverband hat diese Zahlungen auf die gemäß § 1 in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel ist der Mittelwert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen und dem Verhältnis der Zahl der Dienstgeber bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der Dienstgeber für das vorangegangene Jahr. Für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist nur der Wert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen heranzuziehen. Der Pauschalbetrag gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ist vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und der Pauschalbetrag gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen in zwei gleichen Teilen am 1. April und am 1. Oktober dieses Jahres an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Hauptverband hat diese Zahlungen auf die gemäß Paragraph eins, in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel ist der Mittelwert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen und dem Verhältnis der Zahl der Dienstgeber bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der Dienstgeber für das vorangegangene Jahr. Für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist nur der Wert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10009072
Dokumentnummer
NOR12114184
Alte Dokumentnummer
N6199810254O