Bundesrecht konsolidiert

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Einhebungsverordnung § 6

Kurztitel

Einhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 17/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 6,

Der Pauschalbetrag gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ist vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und der Pauschalbetrag gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen in zwei gleichen Teilen am 1. April und am 1. Oktober dieses Jahres an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Hauptverband hat diese Zahlungen auf die gemäß Paragraph eins, in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel ist der Mittelwert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen und dem Verhältnis der Zahl der Dienstgeber bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der Dienstgeber für das vorangegangene Jahr. Für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist nur der Wert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10009072

Dokumentnummer

NOR12114184

Alte Dokumentnummer

N6199810254O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/17/P6/NOR12114184

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