Auf Grund des § 85d Abs. 4 letzter Satz des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, in der Fassung der 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 13/1998, werden in den Anlagen 1 bis 3 die von der Vollversammlung der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 9. Februar 1998, die von der Vollversammlung der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich am 17. Februar 1998 und die von der Vollversammlung der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Tirol am 18. Februar 1998 beschlossenen Geschäftsordnungen für das Verfahren dieser Berufungskommissionen und der aus ihren Mitgliedern gemäß § 85d Abs. 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz gebildeten Berufungssenate kundgemacht. Auf Grund des Paragraph 85 d, Absatz 4, letzter Satz des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, in der Fassung der 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1998,, werden in den Anlagen 1 bis 3 die von der Vollversammlung der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 9. Februar 1998, die von der Vollversammlung der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich am 17. Februar 1998 und die von der Vollversammlung der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Tirol am 18. Februar 1998 beschlossenen Geschäftsordnungen für das Verfahren dieser Berufungskommissionen und der aus ihren Mitgliedern gemäß Paragraph 85 d, Absatz 5, Zollrechts-Durchführungsgesetz gebildeten Berufungssenate kundgemacht.