Bundesrecht konsolidiert

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Bootbauer-Ausbildungsordnung § 8

Kurztitel

Bootbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 154/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Werkstoffkunde,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsverfahren,
  3. Ziffer 3
    Verbindungselemente,
  4. Ziffer 4
    Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
  5. Ziffer 5
    gebräuchliche Bootsarten und Bootsklassen.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

10007981

Dokumentnummer

NOR12090432

Alte Dokumentnummer

N5199852029L

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