(2)Absatz 2Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes sein. Eine Bestellung von Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses ist zulässig, soweit dessen Beschlußfähigkeit gewährleistet bleibt. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.