Bundesrecht konsolidiert

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Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung § 27

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wahlkommission

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Vertrauenspersonenwahlausschuß kann beschließen, daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat.
  2. Absatz 2Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes sein. Eine Bestellung von Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses ist zulässig, soweit dessen Beschlußfähigkeit gewährleistet bleibt. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Vertrauenspersonenwahlausschuß (Paragraphen 31 und 32 Absatz eins,).

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115595

Alte Dokumentnummer

N6199851840L

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