(1)Absatz eins,Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu bestellen. Spätestens drei Wochen vor der Bestellung der Wahlausschüsse hat der Zentralausschuß für die Bestellung einen einheitlichen Termin festzusetzen und diesen allen im Unternehmen errichteten Personalausschüssen und Vertrauenspersonenausschüssen mit der Aufforderung anzuzeigen, für ihren Betrieb (Wirkungsbereich) einen Wahlausschuß zu bestellen. Die Personalausschüsse und Vertrauenspersonenausschüsse sind an diesen Termin gebunden. Die Bestellung eines Wahlausschusses ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans spätestens zwei Wochen vor der Bestellung dem Betriebsinhaber schriftlich anzuzeigen, wobei auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz) gemäß § 22 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist.Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu bestellen. Spätestens drei Wochen vor der Bestellung der Wahlausschüsse hat der Zentralausschuß für die Bestellung einen einheitlichen Termin festzusetzen und diesen allen im Unternehmen errichteten Personalausschüssen und Vertrauenspersonenausschüssen mit der Aufforderung anzuzeigen, für ihren Betrieb (Wirkungsbereich) einen Wahlausschuß zu bestellen. Die Personalausschüsse und Vertrauenspersonenausschüsse sind an diesen Termin gebunden. Die Bestellung eines Wahlausschusses ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans spätestens zwei Wochen vor der Bestellung dem Betriebsinhaber schriftlich anzuzeigen, wobei auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz) gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen ist.