Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beikostverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
29.04.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Getreidebeikost muß den in Anhang I angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.Getreidebeikost muß den in Anhang römisch eins angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.
(2)Absatz 2,Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muß den dort angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.Die in Anhang römisch zwei beschriebene andere Beikost muß den dort angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.
(3)Absatz 3,Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV angeführten Nährstoffe zugesetzt werden.Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang römisch vier angeführten Nährstoffe zugesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10011124
Dokumentnummer
NOR12142245
Alte Dokumentnummer
N8199813331I