Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
1. Teilgewerbe-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
16.01.1998
Außerkrafttretensdatum
17.10.2017
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.
Text
Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen
§ 23.Paragraph 23,
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 17 stammt aus dem Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen. Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 17, stammt aus dem Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089697
Alte Dokumentnummer
N5199810207O