Bundesrecht konsolidiert

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Reisebürosicherungsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 10/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.1998

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Informationspflichten des Veranstalters und des Vermittlers

Paragraph 7, (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
  2. Ziffer 2
    den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,,
  3. Ziffer 3
    die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
  4. Ziffer 4
    die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung oder als Restzahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
  5. Ziffer 5
    die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos gemäß Paragraph 8,,
  6. Ziffer 6
    den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer und
  7. Ziffer 7
    den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
  1. Absatz 2,Sofern Angaben gemäß Absatz eins, in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und gemäß Paragraph 8, in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Absatz eins, genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
  3. Absatz 4,Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über:
    1. Ziffer eins
      den Sitzstaat des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      das Bestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem Sicherheitssystem,
    3. Ziffer 3
      das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems.
    Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
  4. Absatz 5,Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Absatz eins, genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

Gesetzesnummer

10007930

Dokumentnummer

NOR12089668

Alte Dokumentnummer

N5199810177O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/10/P7/NOR12089668

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