Bundesrecht konsolidiert

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Reisebürosicherungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 10/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

14.09.1999

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.

  1. Absatz 2,Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.
  2. Absatz 3,Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
    1. Ziffer eins
      bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens,
    2. Ziffer 2
      bei Eröffnung eines Ausgleichverfahrens oder eines Vorverfahrens,
    3. Ziffer 3
      bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat und
    4. Ziffer 4
      bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.

Gesetzesnummer

10007930

Dokumentnummer

NOR12089662

Alte Dokumentnummer

N5199810171O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/10/P1/NOR12089662

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