Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 96/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

09.04.1997

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Der Straßenverlauf der S 18 Bodensee Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der L 41 Sender Straße im Bereich der unter Punkt 2 festgelegten Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach der A 14 Rheintal Autobahn, führt in südwestlicher Richtung dem Wolfurter Landgraben folgend, quert bei km 1,20 die Dornbirnerach und in der Folge bei km 2,30 den Vorarlberger Rheintal-Binnenkanal, verläuft sodann durch das Schweizer Ried, quert nach Überführung der Bahnlinie der ÖBB Bregenz-St. Margarethen und der B 203 Rhein Straße bei km 5,10 den Neuen Rhein und endet bei km 6,242 an der Staatsgrenze Österreich/Schweiz.
  1. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf der Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Wolfurt und Lauterach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 12,076 und km 13,092 der A 14 Rheintal Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der bestehenden L 41 Sender Straße sowie mit der unter Punkt 1 festgelegten S 18 Bodensee Schnellstraße her.
  1. Ziffer 3
    Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse sowie der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9402 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026

Gesetzesnummer

10012748

Dokumentnummer

NOR12158157

Alte Dokumentnummer

N9199761424J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/96/A1/NOR12158157

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