Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße – Halbanschlußstelle „Flirsch“ im Bereich der Gemeinde Flirsch Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße – Halbanschlußstelle „Flirsch“ im Bereich der Gemeinde Flirsch

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 87/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Halbanschlußstelle „Flirsch“ im Zuge der S 16 Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde Flirsch wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 14,4 des mit Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1995, verordneten Abschnittes „Pians-Flirsch“ der S 16 Arlberg Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit der L 68 Stanzertalstraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Flirsch aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Staßenabschnitt Anmerkung, richtig: Straßenabschnitt) Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Gesetzesnummer

10012747

Dokumentnummer

NOR12158156

Alte Dokumentnummer

N9199761333J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/87/A1/NOR12158156

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