Einrichtung des Lehrberufes Tierpfleger
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Es wird der Lehrberuf Tierpfleger mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Der Lehrberuf „Tierpfleger“ wird mit keinem anderen Lehrberuf verwandt gestellt.
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Anrechnung der Lehrzeit
Lehrberuf Lehrzeit Verwandter auf den verwandten
in Jahren Lehrberuf Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
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Tierpfleger 3 - - -
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(3)Absatz 3,In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 638/1996) wird daher bei dem Lehrberuf „Tierpfleger“ die Tabelle gemäß Abs. 2 eingefügt.In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1996,) wird daher bei dem Lehrberuf „Tierpfleger“ die Tabelle gemäß Absatz 2, eingefügt.