Auf Grund der §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 3 und 19 Abs. 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, wird - hinsichtlich des § 16 Abs. 2 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten - verordnet: Auf Grund der Paragraphen 16, Absatz 2, 17, Absatz 3 und 19 Absatz 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, wird - hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 2, nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten - verordnet: