vom Verladebahnhof oder Verladehafen zum Entladebahnhof oder Entladehafen in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem Container von mindestens 20 Fuß (6,05 m) Länge (Containerverkehr) mit der Eisenbahn oder mit einem See- oder Binnenschiff, auf einer Strecke von mehr als 100 km Luftlinie und