Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 23g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23g

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 23 g,
  1. Absatz eins,Die Behandlung unterliegt der Kontrolle durch den zuständigen Amtsarzt. Dieser hat die Qualifikation des Arztes (Weiterbildungsverordnung orale Substitution) zu prüfen und bei Bedenken hinsichtlich der Verordnungskonformität der Indikationsstellung oder Behandlung Rücksprache mit dem behandelnden Arzt zu halten. Die Rücksprache ist zu dokumentieren. Der behandelnde Arzt hat dem Amtsarzt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in den von diesem als erforderlich erachteten Fällen den Behandlungsvertrag (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 4,) vorzulegen. Führt die Rücksprache zu keinem Einvernehmen, so hat der Amtsarzt die Fertigung der Dauerverschreibung (Paragraph 21, Absatz 2,) zu verweigern. Der Amtsarzt hat die Verweigerung der Vidierung zu dokumentieren und dem behandelnden Arzt gegenüber zu begründen. Er hat erforderlichenfalls den Patienten bei der Auffindung einer geeigneten Behandlungsalternative zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Stellt der Amtsarzt auf der Verschreibung offensichtliche Formalfehler (zB Schreibfehler, Datierungsmängel) oder sonstige offenbare Irrtümer, Mängel oder Ungereimtheiten fest, so hat er diese zu beheben oder fehlende Angaben zu ergänzen, die vorgenommenen Änderungen zu dokumentieren sowie diese dem behandelnden Arzt zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Der Amtsarzt hat
    1. Ziffer eins
      sich auch davon zu überzeugen, dass sich der Patient erforderlichenfalls weiteren gesundheitsbezogenen Maßnahmen (Paragraph 12, Suchtmittelgesetz) unterzieht, und
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls motivierend auf den Patienten hinzuwirken.
  4. Absatz 4,Der Amtsarzt hat die Anschrift und Telefonnummer der für die Kontrolle der Behandlung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf dem Substitutionsnachweis (Paragraph 23 d,) zu vermerken und den Eintrag mit seiner Unterschrift zu fertigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40085089

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