Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Suchtgiftverordnung Anl. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.10.2012

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anhang römisch drei römisch drei.1. Pharmazeutische Zubereitungen, die folgende Suchtgifte des Anhanges römisch zwei enthalten:

Acetyldihydrocodein

Codein

Dihydrocodein

Ethylmorphin

Nicocodin

Nicodicodin

Norcodein

Pholcodin

wenn es sich um Zubereitungen mit einem oder mehreren nicht den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteilen handelt und diese Zubereitungen je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Suchtgift (berechnet als Base) oder 2,5 Prozent in unaufgeteilten Zubereitungen enthalten

Zubereitungen von Dextropropoxyphen für orale Anwendung ohne einen weiteren den österreichischen Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteil, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 135 mg Dextropropoxyphen (berechnet als Base) oder in unaufgeteilten Zubereitungen nicht mehr als 2,5 Prozent dieses Stoffes enthalten

römisch drei.2. Zubereitungen von Tramadol

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2012

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR12141454

Alte Dokumentnummer

N8199749974L

Navigation im Suchergebnis