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Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen Anl. 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 350/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Gentechnik

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

 

römisch eins)

römisch zwei)

 

 

Anforderungen an

Anforderung an

 

 

Einleitungen in

Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

–

2.2

Bakterientoxizität GL

4

–

2.3

Daphnientoxizität GD

4

–

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

–

 

a)

 

 

2.5

Toxizität durch GVO

b)

b)

2.6

Beeinträchtigung

-

c)

 

biologischer Abbauvorgänge

 

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

d)

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A.2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Chrom-gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

6.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

7.

Eisen

2,0 mg/l

durch

 

ber. als Fe

 

Abfiltrierbare

 

 

 

Stoffe begrenzt

8.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

9.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

10.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

11.

Freies Chlor

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

f)

f)

12.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

f)

f)

13.

Ammonium

20 mg/l

h)

 

ber. als N

g)

 

14.

Ges. geb. Stickstoff,

j)

–

 

TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

i)

 

 

15.

Gesamt-Phosphor

2,0 mg/l

–

 

ber. als P

 

 

16.

Sulfat

-

k)

 

ber. als SO4

 

 

17.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

A.3

Organische Parameter

 

 

18.

Ges. org. geb. Kohlenstoff,

30 mg/l

–

 

TOC

l)

 

 

ber. als C

 

 

19.

Chem. Sauerstoffbedarf,

100 mg/l

–

 

CSB

m)

 

 

ber. als O2

 

 

20.

Biochem. Sauerstoffbedarf,

20 mg/l

–

 

BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

21.

Adsorb. org. geb.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

Halogene, (AOX)

 

 

 

ber. als Cl

 

 

22.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

 

 

 

23.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

  1. Litera a
    Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    GVO im Abwasser einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dürfen keine Gefährdung der aquatischen Ökosysteme hervorrufen. Diese Forderung gilt als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      bei einer Arbeit der Sicherheitsstufe 1 gemäß Paragraph 5, GTG 1994 das Abwasser ausschließlich mit GVO der Risikogruppe 1 gemäß Paragraph 6, GTG 1994 belastet ist;
    2. Ziffer 2
      bei einer Arbeit der Sicherheitsstufe 1 gemäß Paragraph 5, GTG 1994 das Abwasser (oder der Abwasserteilstrom), welches(r) mit GVO einer Risikogruppe größer als 1 gemäß Paragraph 6, GTG 1994 belastet ist, am Ort des Anfalles einem Verfahren zur Inaktivierung entsprechend Ziffer 3, unterworfen wird;
    3. Ziffer 3
      bei einer Arbeit der Sicherheitsstufe 2 gemäß Paragraph 5, GTG 1994 das gesamte mit GVO belastete Abwasser (oder der gesamte belastete Teilstrom) am Ort des Anfalles einem physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Verfahren zur Inaktivierung unterworfen wird, bei welchem nachgewiesen werden kann, daß eine vollständige Inaktivierung aller GVO erreicht wird. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Inaktivierungsdauer des angewandten Verfahrens ausreicht, um dessen Inaktivierungskurve mit der Nullinie zum Schnitt zu bringen (entsprechend einer Anzahl an koloniebildenden Einheiten von nicht größer als 1 KBE/ml); eine Sterilisierung unter den Bedingungen der Ziffer 4, erfüllt diese Anforderung jedenfalls. Die Bedingungen der Inaktivierung sind bei Einsatz eines diskontinuierlichen Verfahrens für jeden Inaktivierungsvorgang, bei Einsatz eines kontinuierlichen Verfahrens kontinuierlich zu dokumentieren.
    4. Ziffer 4
      bei einer Arbeit der Sicherheitsstufe 3 oder 4 gemäß Paragraph 5, GTG 1994 das gesamte mit GVO belastete Abwasser (oder der gesamte belastete Teilstrom) am Ort des Anfalles einer Sterilisierung unter Verwendung von Dampf bei zumindest 121,1 ºC, 2 Bar Dampfdruck und 20minütiger Verweilzeit unterworfen wird; bei Anwesenheit von hitzebeständigen Organismen oder von Ruhestadien hat die Temperatur mindestens 134 ºC zu betragen. Der zur Sterilisierung eingesetzte Apparat muß eine homogene Verteilung der Sterilisierungsparameter über den gesamten Sterilisierungsraum und die gesamte Sterilisierungszeit sicherstellen und muß so ausgelegt sein, daß bei Nichteinhaltung der Sterilisierungsanforderungen eine Freisetzung der GVO ausgeschlossen ist. Das eingesetzte Kühlsystem ist derart auszubilden, daß die Belastung des Kühlwassers mit GVO ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Dokumentation des Sterilisierungsvorganges gilt Ziffer 3, sinngemäß. Abweichende Sterilisierungsverfahren sind zulässig, wenn ein mit den geforderten Sterilisierungskriterien gleichwertiger Sterilisierungserfolg nachgewiesen werden kann.
  3. Litera c
    Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtungen der biologischen Abbauvorgänge bewirken.
  4. Litera d
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. Litera e
    Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen.
  6. Litera f
    Muß im Fall einer unkontrollierten Freisetzung von GVO oder im Fall des begründeten Verdachtes einer derartigen Freisetzung die Sterilisierung von Teilen einer Anlage mit Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, oder ihres Abwassersystemes erfolgen, so ist ein Emissionswert für Freies Chlor von 0,5 mg/l und ein Emissionswert für Gesamtchlor von 0,7 mg/l für die Dauer von maximal sieben aufeinanderfolgenden Tagen zulässig.
  7. Litera g
    Gilt bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
  8. Litera h
    Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
  9. Litera i
    Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  10. Litera j
    liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestabbauleistung). Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der Tagesfrachten an TNb im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  11. Litera k
    Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisation oder Kläranlage unter Berücksichtigung der Mischungsverhältnisse im öffentlichen Kanal entsprechend technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW festzulegen.
  12. Litera l
    Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
  13. Litera m
    Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 650 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10011020

Dokumentnummer

NOR40214797

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/350/ANL1/NOR40214797

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