bei einer Arbeit der Sicherheitsstufe 2 gemäß § 5 GTG 1994 das gesamte mit GVO belastete Abwasser (oder der gesamte belastete Teilstrom) am Ort des Anfalles einem physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Verfahren zur Inaktivierung unterworfen wird, bei welchem nachgewiesen werden kann, daß eine vollständige Inaktivierung aller GVO erreicht wird. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Inaktivierungsdauer des angewandten Verfahrens ausreicht, um dessen Inaktivierungskurve mit der Nullinie zum Schnitt zu bringen (entsprechend einer Anzahl an koloniebildenden Einheiten von nicht größer als 1 KBE/ml); eine Sterilisierung unter den Bedingungen der Z 4 erfüllt diese Anforderung jedenfalls. Die Bedingungen der Inaktivierung sind bei Einsatz eines diskontinuierlichen Verfahrens für jeden Inaktivierungsvorgang, bei Einsatz eines kontinuierlichen Verfahrens kontinuierlich zu dokumentieren.bei einer Arbeit der Sicherheitsstufe 2 gemäß Paragraph 5, GTG 1994 das gesamte mit GVO belastete Abwasser (oder der gesamte belastete Teilstrom) am Ort des Anfalles einem physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Verfahren zur Inaktivierung unterworfen wird, bei welchem nachgewiesen werden kann, daß eine vollständige Inaktivierung aller GVO erreicht wird. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Inaktivierungsdauer des angewandten Verfahrens ausreicht, um dessen Inaktivierungskurve mit der Nullinie zum Schnitt zu bringen (entsprechend einer Anzahl an koloniebildenden Einheiten von nicht größer als 1 KBE/ml); eine Sterilisierung unter den Bedingungen der Ziffer 4, erfüllt diese Anforderung jedenfalls. Die Bedingungen der Inaktivierung sind bei Einsatz eines diskontinuierlichen Verfahrens für jeden Inaktivierungsvorgang, bei Einsatz eines kontinuierlichen Verfahrens kontinuierlich zu dokumentieren.