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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall § 4

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 348/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Edelmetalle und Quecksilber

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Sofern die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“ Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Sofern Ziffer 2, nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink.
  5. Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011016

Dokumentnummer

NOR40237479

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/348/P4/NOR40237479

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