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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 346/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.11.1998

Außerkrafttretensdatum

16.08.2016

Abkürzung

AEV Kohleverarbeitung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Kokslöschung darf nicht eingeleitet werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Entwässern, Mischen und Lagern) von Kohlen;
    2. Ziffer 2
      Brikettieren von Kohlen;
    3. Ziffer 3
      Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins, oder 2 unter Einsatz wäßriger Medien.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Hochtemperaturverkoken von Steinkohlen;
    2. Ziffer 2
      Gewinnen von Kohlewertstoffen im Zuge der Hochtemperaturverkokung (Rohteer, Rohphenol, Phenolatlauge, Kohle - Leichtöl, Schwefelverbindungen);
    3. Ziffer 3
      Destillieren von gemäß Ziffer 2, gewonnenem Rohteer;
    4. Ziffer 4
      Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3 unter Einsatz wässriger Medien.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung von Kohle anfällt, sofern dieses Wasser nicht in einer Tätigkeit gemäß Absatz 3, oder 4 eingesetzt wird (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AAEV);
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Weiterverarbeitung der bei der Verkokung gewonnenen Kohlewertstoffe (zB Kohle - Leichtöl - Raffination und ähnlichem) mit Ausnahme der Teerdestillation;
    5. Ziffer 5
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3 und 4,
  6. Absatz 6,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, oder 4 anfällt.
  7. Absatz 7,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3
      1. Litera a
        Einsatz trockener Transport- und Klassierungsverfahren für Kohlefraktionen größer als 10 mm;
      2. Litera b
        Einsatz von Oberflächenwasser oder Grundwasser aus den Kohlelagerstätten in der Kohleaufbereitung;
      3. Litera c
        weitestgehende Kreislaufführung des in der Naßaufbereitung oder Brikettierung eingesetzten Wassers, erforderlichenfalls unter Anwendung interner Zwischenreinigungsmaßnahmen;
      4. Litera d
        Rückführung wäßriger Kondensate aus der Kohlen- oder Briketttrocknung in die Aufbereitungs- oder Herstellungsprozesse;
      5. Litera e
        Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Reinigungsverfahren für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser beim Direkt- und Indirekteinleiter;
      6. Litera f
        vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Kohleaufbereitung oder Brikettherstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
    2. Ziffer 2
      Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4
      1. Litera a
        Einsatz von Rückgewinnungsverfahren für Kohlewertstoffe (Rohteer, Phenole, Ammoniak, Schwefelverbindungen, Kohle - Leichtöl usw.) und Abwärme aus Abwasser und Abluft;
      2. Litera b
        Einsatz trockener Verfahren zur Kokslöschung und zur Kokereigas- und/oder Abluftreinigung, soweit dies auf Grund der angewandten Verfahrenstechnik möglich ist;
      3. Litera c
        bei Einsatz nasser Verfahren zur Kokslöschung geschlossene Kreislaufführung des Kokslöschwassers; Einsatz des belasteteten Prozeßwassers aus der Kokerei oder belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen als Kokslöschwasser;
      4. Litera d
        weitestgehende Kreislaufführung des Prozeßwassers sowie der wäßrigen Kondensate aus der Kokereigas- und/oder Abluftreinigung, sodaß ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 0,4 m3 pro Tonne eingesetzter Steinkohle erzielt wird;
      5. Litera e
        Einsatz automatenunterstützter Prozeßleit- und Überwachungssysteme zur Vergleichmäßigung der Abgabe von Abwassermengen und -schmutzfrachten und zur Begrenzung der Auswirkungen von Betriebsstörungen oder Störfällen;
      6. Litera f
        Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, thermische Oxidation, Extraktion, Strippung, Adsorption sowie deren Kombinationen) an Abwasserteilströmen oder am Gesamtabwasser sowie Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      7. Litera g
        vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,); Rückführung organischer Abfälle aus der Abwasserreinigung in den Verkokungsprozeß.

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Transportverfahren, Kohlentrocknung, Aufbereitungsprozeß, Direkteinleiter, Kokereigasreinigung, Abwasserschmutzfracht

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10011022

Dokumentnummer

NOR12140533

Alte Dokumentnummer

N8199710950U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/346/P1/NOR12140533

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