Bundesrecht konsolidiert

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 345/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.08.2014

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Abkürzung

AEV Eisen – Metallindustrie

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 8 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen eins bis 3, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 4, sowie Paragraph 6 und die Anlagen A bis römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4,Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2014, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 8 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung (ABl. Nr. L 70 vom 8.3.2012, S 63-98) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

Schlagworte

Eisenerzeugung

Im RIS seit

19.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10011018

Dokumentnummer

NOR40164410

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/345/P5/NOR40164410

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