Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 334/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Zentrallehranstalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010028

Dokumentnummer

NOR12126634

Alte Dokumentnummer

N7199710798U

Navigation im Suchergebnis