(4)Absatz 4,Bestehen weitere Mängel des Sehvermögens, so ist die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 zu beurteilen, wobei Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nur dann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden darf, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.Bestehen weitere Mängel des Sehvermögens, so ist die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 8, zu beurteilen, wobei Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nur dann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden darf, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.