Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

05.05.1998

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Sehvermögen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, daß sie eine für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem die Sehschärfe, das Gesichtsfeld sowie die Fähigkeit zum Dämmerungssehen zu untersuchen und auf fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, angeführte mangelhafte Sehschärfe liegt vor, wenn nicht erreicht wird eine Sehschärfe mit oder ohne Korrektur
    1. Ziffer eins
      für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 von mindestens 0,5 auf einem Auge und von mindestens 0,4 auf dem anderen Auge;
    2. Ziffer 2
      für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,5 auf dem anderen.
  3. Absatz 3,Wird die in Absatz 2, geforderte Sehschärfe nur mit Korrektur erreicht, so ist die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges als Bedingung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FSG vorzuschreiben. Für die Sehbehelfe ist folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein;
    3. Ziffer 3
      bei Verwendung von Kontaktlinsen ist deren Eignung für die betreffende Person von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Bestehen weitere Mängel des Sehvermögens, so ist die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 8, zu beurteilen, wobei Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nur dann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden darf, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR12158009

Alte Dokumentnummer

N9199749439L

Navigation im Suchergebnis