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Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

06.05.1998

Außerkrafttretensdatum

19.11.2002

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Gesundheit

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
    1. Ziffer eins
      schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
    2. Ziffer 2
      organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
    3. Ziffer 3
      Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,
    4. Ziffer 4
      schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie:
      1. Litera a
        Alkoholabhängigkeit oder
      2. Litera b
        andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
    5. Ziffer 5
      Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

Schlagworte

Bewußtseinstrübung

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR12158997

Alte Dokumentnummer

N9199852013L

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