(4a)Absatz 4 a,Bewerber um einen Mopedausweis, die gemäß § 31 Abs. 3 Z 1 FSG eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind hinsichtlich ihrer geistigen Reife auf ihre Persönlichkeitsdimensionen und ihre psychosoziale Entwicklung hin zu untersuchen. Hierbei sind das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität, das Verhalten in Belastungssituationen sowie in Situationen, die ein Zusammenspiel von Sorgfalt und Schnelligkeit erfordern, und die Risikobereitschaft zu prüfen.Bewerber um einen Mopedausweis, die gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind hinsichtlich ihrer geistigen Reife auf ihre Persönlichkeitsdimensionen und ihre psychosoziale Entwicklung hin zu untersuchen. Hierbei sind das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität, das Verhalten in Belastungssituationen sowie in Situationen, die ein Zusammenspiel von Sorgfalt und Schnelligkeit erfordern, und die Risikobereitschaft zu prüfen.