Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

06.05.1998

Außerkrafttretensdatum

15.02.2006

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Verkehrspsychologische Untersuchung

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,
    2. Ziffer 2
      Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,
    3. Ziffer 3
      Konzentrationsvermögen,
    4. Ziffer 4
      Sensomotorik und
    5. Ziffer 5
      Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
  3. Absatz 3,Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß Paragraph 20, für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
  4. Absatz 4,Bewerber um eine Lenkberechtigung, die gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und 2 eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind einem verkehrspsychologischen Screening zu unterziehen, bei dem jedenfalls Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Koordination sowie in einem verkürzten Explorationsgespräch unter anderem die Motivation für den Erwerb der Lenkberechtigung zu untersuchen sind. Ergibt das Screening einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist die volle verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.

  1. Absatz 4 a,Bewerber um einen Mopedausweis, die gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind hinsichtlich ihrer geistigen Reife auf ihre Persönlichkeitsdimensionen und ihre psychosoziale Entwicklung hin zu untersuchen. Hierbei sind das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität, das Verhalten in Belastungssituationen sowie in Situationen, die ein Zusammenspiel von Sorgfalt und Schnelligkeit erfordern, und die Risikobereitschaft zu prüfen.
  2. Absatz 5,Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Untersuchte seinen Hauptwohnsitz hat, zu melden. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.
  3. Absatz 6,Die für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend als geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt werden.

Schlagworte

Beobachtungsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR12159000

Alte Dokumentnummer

N9199852016L

Navigation im Suchergebnis