Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13d
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FSG-DV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Gebühren
§ 13d.Paragraph 13 d,
Für die bescheidmäßige Erledigung des Antrages zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings gemäß § 4a Abs. 6 FSG sind folgende Gebühren an die Behörde zu entrichten: Für die bescheidmäßige Erledigung des Antrages zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG sind folgende Gebühren an die Behörde zu entrichten:
1. | von der jeweiligen durchführenden Stelle für die Überprüfung Des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 13b Abs. 5 ………..……………………..…von der jeweiligen durchführenden Stelle für die Überprüfung Des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 b, Absatz 5, ………..……………………..… | 200 €, |
2. | von der jeweiligen durchführenden Stelle für den jeweiligen Instruktor für die Überprüfung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen bei einem Instruktor gemäß § 13b Abs. 4 ...von der jeweiligen durchführenden Stelle für den jeweiligen Instruktor für die Überprüfung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen bei einem Instruktor gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, ... | 80 €. |
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015
Gesetzesnummer
10012724
Dokumentnummer
NOR40038065