(4)Absatz 4,Psychologen, die sich in Ausbildung zum Kursleiter gemäß § 7 Abs. 1 FSG-NV oder Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 FSG-GV befinden, sind zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs befugt, wenn siePsychologen, die sich in Ausbildung zum Kursleiter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG-NV oder Verkehrspsychologen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 FSG-GV befinden, sind zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs befugt, wenn sie
die Ausbildung gemäß § 13b Abs. 4 Z 6 lit. a absolviert unddie Ausbildung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a, absolviert und
an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings gemäß § 4a Abs. 4 Z 2 und 3 FSG als Hospitant teilgenommen haben.an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 FSG als Hospitant teilgenommen haben.
Die Psychologen haben die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG von der Absolvierung dieser Ausbildung zu verständigen.Die Psychologen haben die Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG von der Absolvierung dieser Ausbildung zu verständigen.