Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2027
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Fachzeichnen hat die Anfertigung eines Dekorentwurfes nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10007863
Dokumentnummer
NOR12088473
Alte Dokumentnummer
N5199710084U