Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung § 8

Kurztitel

Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 264/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 8, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Werkstoffe,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsverfahren,
  3. Ziffer 3
    Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
  1. Absatz 2,Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

10007860

Dokumentnummer

NOR12088403

Alte Dokumentnummer

N5199710011U

Navigation im Suchergebnis