Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 231/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

14.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Text

Einheitlicher Stimmzettel

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Der Zentralwahlausschuß hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge für alle zu wählende Personalvertretungsorgane einen einzigen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Zentralwahlausschuß zu beschließenden Reihenfolge zu enthalten hat (einheitlicher Stimmzettel).
  2. Absatz 2,Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist vom Zentralwahlausschuß unter Beachtung der Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge festzulegen.
  3. Absatz 3,Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, daß alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht. Die Reihung der Wahlvorschläge hat entsprechend der bei der letzten Personalvertretungswahl ermittelten Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen zu erfolgen. Erstmals zugelassene Wahlvorschläge sind nach diesen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung anzuführen. Der Stimmzettel hat neben jedem Wahlvorschlag in angemessenem Abstand einen Kreis aufzuweisen.
  4. Absatz 4,Der einheitliche Stimmzettel ist vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50% Prozent den Vertrauenspersonenwahlausschüssen zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112784

Alte Dokumentnummer

N6199712581Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/231/P28/NOR12112784

Navigation im Suchergebnis